AGB

Impressum

Verantwortlich für Redaktion und Inhalt:
Berolina GmbH

Descostr. 8/1
76307 Ittersbach

Telefon +49 (0) 7236 / 93 21 30
Telefax +49 (0) 7236 / 93 21 322

Geschäftsführer:
U. Kohlmetz

Registergericht Mannheim HRB 502567

USt-ID-Nr: DE144191373

Gestaltung:
KRAFTJUNGS® GmbH
Medienplatz 2
76571 Gaggenau

Telefon +49 (0) 7225 / 50951 0
Telefax +49 (0) 7225 / 50951 99

eMail: post@kraftjungs.de
www.kraftjungs.de

Haftungsausschluss
Urheber- Kennzeichenrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Berolina GmbH Descostr. 8/1, 76307 Ittersbach Stand: Mai 2022
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen
enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren ALLGEMEINEN GESCHÄFTS¬BEDINGUNGEN oder
von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere ALLGEMEINEN
GESCHÄFTS¬BEDINGUNGEN gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen oder Lieferungen in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren ALLGEMEINEN GESCHÄFTS¬BEDINGUNGEN oder zu unserem Nachteil von
dem Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.
1.2. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Vertragspartner.
1.3. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebote und Kostenanschläge, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts
2.1. Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend
und unverbindlich. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen,
Abbildungen etc. sowie Mustern, Modellen und Prototypen, behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als
sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner
eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sowie Muster, Modelle und Prototypen sind uns auf unser Verlangen
unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen.
2.2 Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den
Vertragspartner zumutbar ist:
➢ Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung;
➢ geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;
➢ handelsübliche Abweichungen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt
3.1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages
von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
3.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk ausschließlich Porto, Versand,
Fracht, Verpackung, Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe
zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen sind Zahlungen des Vertragspartners sofort und ohne Abzug
fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Vertragspartner kommt ohne
weitere Erklärungen unsererseits zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Für
die Folgen des Zahlungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
3.4. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen
Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen.
3.5. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher
Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsels- und Scheckbetrages in
Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine
Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Haftung
ein.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen, Liefer- oder
Leistungsverzug, Unmöglichkeit, Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten
.1. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche
festgelegt werden.
4.2. Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:

➢ die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners,
insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Informationen;
➢ die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
➢ den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen bzw. die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;
➢ das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Von uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
4.3.1. Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns –
außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko
oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei
unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten: Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und
Leistungshindernisse,
➢ die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und
➢ bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht
vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und
Abwendungsverschulden trifft. Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes
Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit
– zählen hierzu insbesondere: Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen);
Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen.
4.3.2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsver¬zögerungen im Sinne
von Ziff. 4.3.1. ausgeschlossen.
4.3.3. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.3.1. ist jede Vertrags¬partei zur
sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. 4.3.4.
Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.3.1. sind wir berechtigt,
Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung nach,
sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner unter den
Voraussetzungen von nachfolgend Ziff. 4.5. zu. Auf unser Rücktrittsrecht findet § 323 Abs. 4 BGB
entsprechende Anwendung. In Bezug auf das Rücktrittsrecht des Vertragspartners gelten die Regelungen
gemäß § 323 Abs. 4 – 6 BGB. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts gelten § 326 BGB und die dortigen Verweise
entsprechend; bereits erfolgte, nicht geschuldete Lieferungen oder Leistungen des Vertragspartners können
danach nach Maßgabe der §§ 346 – 348 BGB durch diesen zurückgefordert werden.
4.4 Von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen: Wir haften für von uns zu vertretende Liefer-
oder Leistungsverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Haftungsbeschränkung der
Höhe nach:
4.4.1. Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB): Liegt kein vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor,
schulden wir für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %
des Rechnungsnettobetrages der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen, maximal jedoch
insgesamt in Höhe von 5 % des Rechnungsnettobetrages. Bei grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.4.2. Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB): Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Liefer- oder Leistungsverzögerung beruht auf einer
von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung
4.4.3. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht,
➢ sofern der Vertragspartner im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der
Leistung gebunden hat (Fixgeschäft);
➢ sofern der Vertragspartner als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist geltend zu
machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist;
➢ falls wir ausnahmsweise gerade in Bezug auf die Frist- oder Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko oder
eine Garantie ausdrücklich übernommen haben.
4.5. Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem
Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu,
➢ wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung
gebunden hat (Fixgeschäft) oder

➢ er nachweist, dass auf Grund der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen
oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – 6
BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 346
ff. BGB).
4.6. Im Falle der Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen haften wir entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen mit folgender Begrenzung unserer Haftung der Höhe nach: Falls nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, ist unsere Haftung
auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des
Nettorechnungsbetrages unserer Lieferungen und Leistungen begrenzt; bei grob fahrlässigem Verhalten auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls wir
ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Das gesetzliche Recht des Vertragspartners zum
Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen bleibt unberührt.
4.7. Wir sind zu Teillieferungen oder –leistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.
4.8. Kommt der Vertragspartner mit der Annahme oder Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem
Abruf der Ware – auch bei eventuellen Teillieferungen – in Verzug, verzögert sich die Lieferung in sonstiger
Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Übergang der Gefahr, Versicherung
5.1. Kommt auf unsere Lieferungen Kaufrecht zur Anwendung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder
Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen
unseres Werkes. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge
oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir Montage-,
Aufstellungs- oder sonstige Leistungen beim Vertragspartner übernommen haben.
5.2. Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung unserer
Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an
dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des
Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können.
5.3. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen („Vorbehaltslieferung“) bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung
buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Wird zur Bewirkung der an uns für die Vorbehaltslieferung zu leistenden
Zahlungen eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung des Scheck-Wechsel-Verfahrens mit dem
Vertragspartner erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch
den Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
6.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags
(einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltslieferung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die
Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im
Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner
auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt –
vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht
gedeckt.6.3. Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen,
sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu
widerrufen und die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des
Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt
vom Vertrag. Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltslieferung dürfen wir –
vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung
angemessen verwerten; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Unter den Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der
Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung
widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltslieferung sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat
uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltslieferung ohne Prozess
erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die
Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltslieferung.
6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltslieferung durch den Vertragspartner wir stets für uns
vorgenommen. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Faktura-
Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der
Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen
das gleiche wie für die Vorbehaltslieferung. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache
erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltslieferung entsprechendes
Anwartschaftsrecht eingeräumt. ‚
6.6. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder
verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltslieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten
oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder
Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das
Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6.7. Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltslieferung nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der
Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw.
Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der Vergütungsanspruch
des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltslieferung berechneten Endbetrages
inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im
Voraus an uns abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff.
6.2. bis 6.4. entsprechend.
6.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere
Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem
Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des
Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen,
die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
6.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltslieferung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten
instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltslieferung auf seine Kosten zu
unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu
versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der
Vorbehaltslieferung schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Darüber hinaus bleibt uns die
Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
6.10. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Vorbehaltslieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.6.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Abnahme
7.1. Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung, ist der Vertragspartner
nach unserer Wahl zur schriftlichen Vorabnahme in unserem Haus und/oder schriftlichen Abnahme in seinem
Werk verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung des Liefergegenstandes bzw. eine etwa vereinbarte
betriebsfertige Montage angezeigt worden ist oder bei etwaiger vertraglich vorgesehener Erprobung diese
stattgefunden hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme
gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner unsere Lieferungen oder Leistungen nicht innerhalb einer von uns
bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
7.2. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der Vertragspartner deren
Geltendmachung nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.
7.3. Ist eine Erprobung vereinbart, so verpflichtet sich der Vertragspartner die Funktionen des
Liefergegenstandes für den vorgesehenen Zeitraum zu testen. Diese Tests müssen neben der Funktion auch die
sicherheitstechnische Prüfung einschließen, damit die für die jeweilige Branche gültigen Vorschriften, wie VDE,
Maschinenschutzgesetz etc. erfüllt sind.
7.4. Wir können auch die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, soweit keine sachlichen Gründe
entgegenstehen und dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
8. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer
Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und
Leistungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von
Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in
Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer
Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche
schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch
uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen
bzw. Leistungen.
8.4. Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Vertragspartners voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach einer
Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder
Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder
an Ort und Stelle überprüft werden. Bei von uns verlangter Rücksendung hat der Vertragspartner die gleiche
Versendungsform zu verwenden, die wir bei der Zusendung gewählt hatten.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser
Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die
Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in
einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen. Hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem
Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen
der Nacherfüllung verpflichtet, dem Vertragspartner die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der
mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu
ersetzen. Diese Aufwendungsersatzpflicht gilt, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die
Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht
dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen
zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Vertragspartner ist im Rahmen des Zumutbaren zur

Mitwirkung an der Nacherfüllung gegen Kostenerstattung und gemäß unseren Anweisungen verpflichtet. Nur in
dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefährdung der Betriebssicherheit,
ist der Vertragspartner berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns
unverzüglich zu informieren und unsere Einwilligung hierzu einzuholen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn er
uns nicht rechtzeitig erreichen konnte.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder
ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung
für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend
herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung,
der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen
Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung. Für den Rückgriff des Vertragspartners gegen uns wegen von ihm
im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Aufwendungen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
8.8. Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln im
Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere auch in
Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche – nach den
folgenden Regelungen Ziff. 8.8.1 bis einschließlich Ziff. 8.8.4.
8.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt:  bei Vorsatz;  bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;  bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig
verschwiegen worden sind, oder  bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die
Beschaffenheit abgegeben worden ist.
8.8.2 Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei unsere
Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 8.8.1) auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden begrenzt ist:  bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen;  bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche
Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.
8.8.3 Eine aufgrund Gesetzes für unser Unternehmen zwingend geltende Haftung, insbesondere die Haftung
nach Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
8.8.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen der
gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor
Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten
(insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet
werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff.
8.7. bis 8.10. entsprechend.
10. Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners
10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der
Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer
4.4.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.6.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und
Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.10.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn
wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.)
und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des
Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff.
4.3.3., 4.3.4. und 4.5 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer
angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
11. Rechte an Know-how und Erfindungen
Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene
geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie Erfindungen und etwaige
diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem
Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der
Liefergegenstände – allein uns zu.
12. Verletzung der Rechte Dritter
Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf
der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen
derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.
13. Verjährung
13.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich
aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr; bei Mehrschichtenbetrieb verkürzt sich vorbenannte
Verjährungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2,
479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
13.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die
mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit
Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen,
gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 13.1. Satz 1.
13.3.
Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. und Ziff. 13.2. gelten nicht
➢ im Falle des Vorsatzes;
➢ wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen bzw.
Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 13.1. genannten Fristen die gesetzlichen
Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei
Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB;
➢ für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
Freiheit;
➢ bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
➢ bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
oder
➢ bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
13.4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
13.5. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung
insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
14. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner
Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur
mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische
Klausel
15.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
15.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz odernach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch
gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
15.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich
und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
15.4. Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
15.5. Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht
➢ aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder
➢ aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung
maßgeblichen Verhältnisse.
16. Vertragsstrafe
Alle Rechte (insbesondere Eigentums- und Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie
gewerbliche Schutzrechte) an den dem Vertragspartner im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassenen
Vertragsunterlagen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Kalkulationen,
Produktbeschreibungen etc.) sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen – vorbehaltlich ausdrücklich
abweichender Vereinbarung – ausschließlich uns zu. Der Vertragspartner darf die vorbenannten Unterlagen,
Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge und nur mit unserem
Einverständnis verwenden und verwerten. Sie sind geheimzuhalten, außer sie waren bereits bei Erhalt dem
Vertragspartner bekannt oder allgemein zugänglich oder wurden später ohne Zutun oder Verantwortlichkeit des
Vertragspartners offenkundig; sie dürfen insbesondere nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
Dritten zugänglich gemacht werden. Mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen dürfen
unsere Liefergegenstände weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nachgeahmte
oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden. Der Vertragspartner
verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von
€ 5.000,00 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.
17. Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften durch unser Unternehmen,
Compliance
17.1. Vom Vertragspartner geforderte Garantien, Verpflichtungen, Bestätigungen oder Erklärungen über die
Einhaltung in- oder ausländischer öffentlichrechtlicher Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durch unser
Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Strafrecht, Korruption, Kartellrecht, Umweltschutz,
Menschenrechte, Arbeitssicherheit und Mindestlohn, begründen nur dann eine vertragliche Verpflichtung
unsererseits gegenüber dem Vertragspartner, wenn wir dieser ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die vom Vertragspartner geforderte Einhaltung von gesetzlich nicht bindenden
Standards durch unser Unternehmen.
17.2. Verletzen wir die für unser Unternehmen geltenden öffentlich rechtlichen Regelungen, stehen dem
Vertragspartner dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Rückgriffsrechte
gegen uns zu, es sei denn, wir hätten weitergehenden Rechtsfolgen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies
betrifft insbesondere Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Vertragsstrafen, Schadensersatz-, Aufwendungsersatz
und Freistellungsansprüche. Bei der Verletzung gesetzlich nicht bindender Standards kann der Vertragspartner
nur ausdrücklich schriftlich vereinbarte Rechte gegen uns geltend machen.
17.3 Einsichts- und Auditierungsrechte zugunsten des Vertragspartners zur Überwachung bzw. bei Verdacht von
Verstößen in vorbenannten Bereichen gemäß Ziffer 17.1 (Compliance-Verstöße) bedürfen einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung. Entsprechendes gilt in Bezug auf in diesen Bereichen geforderte
Informationspflichten unsererseits.
17.4 Wir haften nicht für Compliance-Verstöße Dritter, insbesondere unserer Zulieferer, außer dies wurde
ausdrücklich schriftlich vereinbart.
18. Regress gegen uns wegen produktbezogener Inanspruchnahme des Vertragspartners
Für den Ersatz von Schäden und Aufwendungen, die unser Vertragspartner im Zusammenhang mit der Verletzung
produktbezogener in- oder ausländischer öffentlich-rechtlicher Gesetze, Verordnungen und Vorschriften -
insbesondere zu Produktsicherheit und Umwelt- bzw. Emissionsvorschriften - aufgrund vertraglicher oder

gesetzlicher Verpflichtung zu tragen hat oder zu tragen übernimmt, haften wir ausschließlich nach den für uns
geltenden gesetzlichen Bedingungen. Eine weitergehende Haftung unsererseits besteht nur, wenn wir dieser
ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Haftung für Mängel nach Maßgabe des mit dem
Vertragspartner geschlossenen Vertrages sowie unsere Haftung nach für unser Unternehmen geltenden
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
19. Haftung des Vertragspartners
19.1 Der Vertragspartner haftet uns für die Übereinstimmung der von ihm vorgegebenen Spezifikationen und
beigestellten sowie auf seine Vorgabe hin beschafften Fertigungsmittel mit den insoweit anwendbaren
inländischen und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen. Werden wir im Zusammenhang mit einem Verstoß
hiergegen nach in- oder ausländischem Recht – auch im Regresswege – von einem Dritten in Anspruch
genommen, ist der Vertragspartner darüber hinaus verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen auf erstes
Anfordern freizustellen, als die Ursache in den vom Vertragspartner vorgegebenen Spezifikationen oder
beigestellten oder von uns auf seine Vorgaben hin beschafften Fertigungsmitteln gesetzt ist.
19.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, zur Abdeckung der Haftpflichtrisiken eine geeignete Betriebs- und
Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Schadensfall für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben
diese unberührt.
19.3 Die Verjährungsfrist für uns gemäß dieser Ziff. 18 zustehende Ansprüche beträgt fünf Jahre ab
Vertragsschluss.
20. Zusätzliche Besondere Bedingungen für Abwicklung Edelmetallkonto
20.1 Wir richten für unsere Vertragspartner Edelmetallkonten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
ein. Beide Parteien sind berechtigt, das eingerichtete Edelmetallkonto unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat schriftlich zu kündigen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
20.2 Edelmetallbestände der einzelnen Kontoinhaber werden nicht getrennt gelagert. Die einzelnen
Kontoinhaber bilden eine von uns verwaltete Eigentümergemeinschaft. Wir sind berechtigt, die Form und den
Zustand der Metalle und Edelmetalle zu verändern. Jeder Kontoinhaber ist entsprechend der Höhe der auf
seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Metalls oder Edelmetalls Miteigentümer am vorhandenen
Gesamtbestand. Wir sind jedoch berechtigt, das Alleineigentum des Vertragspartners durch Aussonderung
jederzeit wieder herzustellen. Bei Kauf oder Verkauf von Metallen oder Edelmetallen wird der
Eigentumsübergang mit der Verbuchung auf dem jeweiligen Konto vollzogen.
20.3 Gewichtskonten dürfen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Vertragspartner einen negativen
Bestand aufweisen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Ausgleich eines negativen Saldos des Edelmetallkontos zu
verlangen. Statt Lieferung von Edelmetall können wir auch Ausgleich durch Zahlung des aktuellen Marktpreises
verlangen. Guthaben auf Edelmetallkonten werden durch uns nicht verzinst. Negativsalden sind zu verzinsen.
20.4 Der Vertragspartner hat auf unsere Anforderung hin, ein Währungskonto einzurichten.
20.5 Der Vertragspartner kann nach seiner Wahl den Einsatz seines Kontoguthabens im Rahmen der
Geschäftsbeziehung mit uns oder unter Berücksichtigung angemessener Fristen und handelsüblicher
Gepflogenheiten die physische Herausgabe des vorhandenen Kontoguthabens verlangen. Die Herausgabe
erfolgt, mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung, am Sitz unserer Gesellschaft.
20.6 Die Gewichtskonten des Vertragspartners werden als Kontokorrentkonto geführt. Wir erteilen in
regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Rechnungsabschluss. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Vertragspartner spätestens vor Ablauf von sechs Wochen
nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung
innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese
Folge werden wir bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Vertragspartner kann auch
nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu
Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
20.7 Fehlerhafte Gutschriften können unsererseits korrigiert werden. Eine Korrektur kann durch eine
Stornobuchung oder durch eine Belastung auf dem Edelmetallkonto des Vertragspartners erfolgen. Wir werden
den Vertragspartner über jedwede Korrektur unverzüglich unterrichten. Gutschriften, die infolge eines Irrtums,
eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen vorgenommen werden, ohne dass ein entsprechender Auftrag
vorliegt, dürfen von uns jederzeit storniert werden.
20.8 Bei der Verfügung und Abrechnung von Transaktionen auf Gewichtskonten (mit Edelmetallen) kommt es, je
nach Sachverhalt zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Einordnungen, bei denen dann auch die Regelung des
§ 13 UstG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Tragen kommen kann. Sollte bei einer
fälschlichen Anwendung dieser Regelung der Auffangtatbestand des § 13b Abs. 5 Satz 7 UstG nicht greifen, sind
wir berechtigt, zusätzlich Umsatzsteuer zu berechnen. Die Vertragspartner erklären sich für diese Fälle bereit, den

in diesem Zusammenhang anfallenden Umsatzsteuerbetrag gesondert (zusätzlich zum Kaufpreis) zu
bezahlen. Die Erfüllung einer sich daraus ergebenden zusätzlichen Zahlungsverpflichtung an uns, kann, auf
unsere Anforderung hin, auch durch wirksame Abtretung ihres Vorsteuervergütungsanspruches, gegenüber dem
für sie zuständigen Finanzamt, erfolgen.
21. Zusätzliche Besondere Bedingungen für Kommissionsgeschäfte
21.1 Die Durchführung und Aufrechterhaltung erfolgt in alleiniger Verantwortlichkeit und auf alleinige Kosten
des Vertragspartners.
21.2 Wir haben keine Verpflichtung, den Lagerbestand auf einem bestimmten Minimumbestand zu halten.
21.3 Die Kommissionsware steht in unserem Eigentum. Der Vertragspartner wird uns das Eigentum an der
Kommissionsware betreffenden Vorkommnissen unverzüglich unterrichten.
21.4 Wir sind berechtigt, uns jederzeit selbst oder durch Dritte von der vorschriftsmäßigen Lagerung der
Kommissionsware zu überzeugen sowie eine Bestandsaufnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
21.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kommissionsware bei der Einlieferung auf Menge und
Mangelfreiheit, insbesondere auf Übereinstimmung mit der Spezifikation einschließlich der Artikelnummern,
entsprechend den Vorschriften des HGB zu überprüfen. Etwaige Mängel sind uns unverzüglich unter Angabe der
Artikelnummer anzuzeigen. Mängel, die bei der gebotenen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind
unverzüglich nach unserer Entdeckung anzuzeigen.
21.6 Der Vertragspartner haftet für Verlust, unsachgemäße Handhabung oder Beschädigung, der in seiner
Verwahrung befindlichen Kommissionsware, es sei denn, dass der Verlust, die unsachgemäße Handhabung oder
Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet
werden kann.
21.7 Der Vertragspartner ist berechtigt, Kommissionsware zur Abgabe an Anwender aus dem Lager zu
entnehmen und an diese zu veräußern und zu übereignen.
21.8 Mit der Entnahme der Kommissionsware kommt hinsichtlich der entnommenen Kommissionsware zwischen
uns und dem Vertragspartner ein Kaufvertrag gemäß dem am Tage der Entnahme gültigen oder vereinbarten
Preise von uns zustande.
21.9 Der Vertragspartner hat uns bis spätestens zum 10. eines jeden Monats die Menge der im Vormonat
entnommenen Kommissionswaren zu melden. Diese Meldung hat unter Angabe der Artikelnummer und
Entnahmemenge schriftlich an uns zu erfolgen. Wir erstellen auf der Basis der gemeldeten Verbrauchsmenge
eine Rechnung mit Datum des Meldetages. Der Rechnungsausgleich hat durch den Vertragspartner gemäß den
vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfolgen.
21.10 Wir können jederzeit Rücksendung der Kommissionsware verlangen. Die Rücknahme erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Vertragspartners.
21.11 Der Vertragspartner kann gegenüber unserem Rückgabeverlangen kein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen. Lagerdifferenzen, nicht sachgemäße Handhabung oder Beschädigungen an der gelieferten
Kommissionsware werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
22. Zusätzliche Besondere Bedingungen für Geschäfte über unseren Onlineshop
22.1 Für den Vertragsschluss steht dem Vertragspartner ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
22.2 Beschreibungen von Waren und/oder Leistungen stellen keine verbindlichen Angebote dar. Sie dienen
lediglich zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Vertragspartner.
22.3 Der Vertragspartner kann ein verbindliches Angebot über den Shop abgeben, in dem er durch Einlegen der
ausgewählten Waren und/oder Leistungen in den virtuellen Warenkorb, das Durchlaufen des elektronischen
Bestellprozesses und durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons ein rechtlich verbindliches
Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Waren und/oder Leistungen abgibt. Alternativ kann
der Kunde sein Angebot auch telefonisch, per Fax, per E-Mail oder postalisch abgeben.
22.4 Wir können das Angebot des Vertragspartners innerhalb von fünf Werktagen annehmen. Die Annahme
erfolgt durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einer Auftragsbestätigung in Textform
(Fax oder E-Mail), wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner maßgeblich ist,
durch Lieferung der bestellten Ware oder Leistung, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Vertragspartner
maßgeblich ist, oder durch Aufforderung des Vertragspartners zur Zahlung. Der Vertrag kommt bei Eintritt
mehrerer der vorstehenden Alternativen zu dem Zeitpunkt zustande, als die erste Alternative eintritt. Nehmen
wir das Angebot des Vertragspartners innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des
Angebots. Die Fünftagesfrist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots
durch den Vertragspartner zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung
des Angebots folgt.22.5 Bei der Abgabe eines Angebots über das Bestellformular im Shop wird der Vertragstext gespeichert und
dem Vertragspartner nach Absendung seiner Bestellung nebst den vorliegenden AGB in Textform (z. B. E-Mail,
Fax oder Brief) zugeschickt. Zusätzlich wird der Vertragstext auf der Internetseite archiviert und kann vom
Vertragspartner, soweit er ein entsprechendes Konto eingerichtet hat, über sein passwortgeschütztes
Kundenkonto unter Angabe der entsprechenden Login-Daten kostenlos abgerufen werden.